Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 1602
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung - BewachV)
.
Vom 7. Dezember 1995
Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, und des Artikels
15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft:
Abschnitt 1
Unterrichtungsverfahren
§ 1
Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen
mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften
und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung
in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung
von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befaßt sind,
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben
nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
§ 2
Zuständige Stelle
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können
Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.
§ 3
Verfahren
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muß
über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis
des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 mindestens 40 und für Personen im Sinne der Nummer 4 mindestens 24 Unterrichtsstunden
zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen
können gemeinsam unterrichtet werden, wobei höchstens 30 Teilnehmer
zulässig sind.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage
1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen
hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt
hat, daß die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen
rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie
deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.
§ 4
Anforderungen
Die Unterrichtung umfaßt für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere
die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen und
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete
der Anlage 3 zugrunde zu legen.
§ 5
Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung
anerkannt:
1. Geprüfte Werkschutzfachkraft nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzkraft vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232),
2. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin aufgrund von Rechtsvorschriften, die von Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind.
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet
worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben
wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens
3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.